Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 5 Formen der Stimmabgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/5#abs-1 (1) Die Dienststelle kann anordnen, dass die Stimmabgabe ausschließlich durch eine einzige der nach den §§ 16, 17 und 19 zulässigen Formen der Stimmabgabe erfolgt. Die Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein. Hat die Dienststelle ausschließlich die Stimmabgabe im Wahlraum angeordnet, kann die Stimmabgabe im Fall der Verhinderung auf Antrag auch durch Briefwahl erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/5#abs-2 (2) Für alle Formen der Stimmabgabe ist dasselbe Fristende festzulegen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 5 GleibWV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Karlsruhe, 17.03.2009 – 11 K 2143/08
- BVerwG, 19.09.2012 – 6 A 7.11Zitiert von 15
- BVerwG, 19.09.2012 – 6 A 7/11Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten; Wahlrechtsgrundsätze
- BVerwG, 27.06.2007 – 6 A 1.06Zitiert von 38
- VG Berlin, 09.12.2019 – 5 K 93.19Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.